In seinem Beschluss vom 13. August 2021 (Az. 3 B 277/21) hat das OVG Bautzen in einem Eilverfahren einen Anspruch auf Wiedereinreise einer zuvor nach Georgien abgeschobenen Familie bejaht. Der Anspruch ergebe sich für einige Familienmitglieder aus § 25a AufenthG, für die übrigen Familienmitglieder aus § 60a AufenthG.
Mit Urteilen vom 17. August 2021 (Az. 1 C 26.20 u.a.) hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Verfahren entschieden, dass aus der bloßen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung kein „Flüchtigsein“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung folge. Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertige jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung nicht die Annahme eines „Flüchtigseins“, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt sei und sie die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - habe.
Das VG Freiburg hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 (Az. A 1 K 2775/19) entschieden, dass ein Asylantrag, der in Deutschland nach vorherigem Asylverfahren in Dänemark gestellt werde, nicht als unzulässiger Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG behandelt werden könne. Dänemark sei weder an die Qualifikations- noch an die Verfahrensrichtlinie gebunden und sei kein vollwertiges Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2021 (Az. 1 B 25.21) die Revision in einem Verfahren zugelassen, in dem zuvor das OVG Bautzen (Urteil vom 11. Februar 2021, Az. 3 A 973/19) zu § 18b AufenthG entschieden hatte, dass es für eine ihrer Qualifikationen angemessene Beschäftigung einer Fachkraft ausreiche, wenn die Fachkraft mit akademischer Ausbildung unabhängig von der Fachrichtung des Studiums die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für ihre Beschäftigung zumindest teilweise oder mittelbar benötige. Das BVerwG hält die Frage, ob bzw. in welchem Umfang nach § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein fachlicher Zusammenhang zwischen der durch eine akademische Ausbildung erworbenen Qualifikation und einer nachfolgenden fachfremden Beschäftigung bestehen müsse, für grundsätzlich klärungsbedürftig.
Der VGH München hat mit Beschluss vom 2. August 2021 (Az. 10 CE 21.1427) einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung bejaht, weil der Betroffene keinen Pass besitze. Der Rechtsansicht, dass eine grobe Missachtung der Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit eines Passes nicht in eine tatsächliche Unmöglichkeit münde, weil sich der geltend gemachte Anspruch auf der Erteilung einer Duldung in einem solchen Fall als unzulässige Rechtsausübung beziehungsweise Rechtsmissbrauch darstelle, hat sich der VGH nicht angeschlossen.
In seinem Urteil vom 4. August 2021 (Az. 19 B 21.1268) hat der VGH München entschieden, dass im konkreten Verfahren weder ein wegen der Corona-Pandemie zum Erliegen kommender Parteiverkehr in der zuständigen Ausländerbehörde noch eine Grenzschließung ausreichten, um die Unmöglichkeit einer Abschiebung über einen Zeitraum von drei Monaten und damit einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anzunehmen.
Mit Beschluss vom 11. August 2021 (Az. OVG 3 L 133/20) hat das OVG Berlin-Brandenburg einen Aussetzungsbeschluss des VG Berlin aufgehoben, der in einem Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ergangen war. Das VG habe, so das OVG, mit der Aussetzung gegen die sich aus § 94 VwGO ergebenden Anforderungen verstoßen und die Aussetzung insbesondere nur unzureichend begründet.