Das Verwaltungsgericht Hannover geht in seinem Urteil vom 27. April 2023 (Az. 5 A 5170/21) vom Vorliegen eines landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sudan aus, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt führe, und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsprechend verpflichtet, dem sudanesischen Kläger in dem Verfahren subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Risikofaktoren, die in Italien als Schutzberechtigte anerkannt wurden, droht bei einer Rückkehr dorthin keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Aufnahmesituation, behauptet das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 27. März 2023 (Az. 13 A 10948/22.OVG). Es drohe zwar Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit, was für sich genommen aber weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Annahme einer mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Aufnahmesituation im Sinne einer extremen materiellen Not darstelle. In einer solchen Situation der Obdachlosigkeit erhielten anerkannt Schutzberechtigte in Italien, jedenfalls soweit alleinstehende Erwachsene ohne individuelle Sonderrisikofaktoren betroffen seien, nämlich eine noch hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grundbedürfnisse, etwa auch durch ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anböten. Darüber hinaus gebe landesweit auch eine Anzahl an informellen Siedlungen, in denen es jedenfalls möglich sei, einen hinreichenden Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen zu finden. Außerdem stünde Betroffenen ungeachtet all dessen auch die zumutbare Möglichkeit offen, ihre eigene Situation etwa durch die Aufnahme einer Beschäftigung aktiv zu verbessern. Das OVG hat immerhin die Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil seine Einschätzung der Aufnahmesituation in Italien von der des OVG Münster abweicht, und hat zu seiner Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Das Oberverwaltungsgericht Münster macht in seinem Beschluss vom 19. April 2023 (Az. 4 A 3086/19.A) von der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG seit dem 1. Januar 2023 bestehenden Möglichkeit Gebrauch, ein erstinstanzliches Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sieht dies vor, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, was hier der Fall war, weil das mit dem Verfahren befasste Verwaltungsgericht Minden unzutreffend die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG angenommen und das Verfahren im Dezember 2018 (!) eingestellt hatte. Das Verwaltungsgericht, so das OVG Münster, habe die Betreibensaufforderung ausschließlich deswegen erlassen, weil eine Einwohnermeldeauskunft unter Namen und Anschrift des Klägers keinen Treffer ergeben habe. Das Ergebnis der Einwohnermeldeauskunft habe aber schon deshalb keinen Anlass für die Annahme geboten, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen, weil das Verwaltungsgericht bei der Anfrage den Vornamen des Klägers fehlerhaft eingegeben habe.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim geht in seinem Beschluss vom 5. April 2023 (Az. 12 S 1936/22) davon aus, dass das in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG enthaltene Belehrungserfordernis sich auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG bezieht und insoweit von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen ist. Zwar sei die im Bundesanzeiger-Verlag veröffentlichte Gesetzesfassung in Wortlaut und Satzstruktur identisch mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 25. Februar 2015, jedoch sei die abweichend von der Gestaltung der Vorgängerregelung vorgenommene Entfernung des Absatzes bzw. Absatzzeichens nach dem ersten Halbsatz in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b), die bei einem systematischen Verständnis der Norm eine Änderung dahingehend bewirke, dass sich das Belehrungserfordernis nur noch auf die Regelung in Buchstabe b) beziehe, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Dieser sei ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs vielmehr davon ausgegangen, dass die nunmehrige Regelung derjenigen des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F. entspreche.
Belehrungen und Hinweise, die vom Gericht nach der Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft erteilt werden, etwa wie im entschiedenen Verfahren zur Umstellung einer Haftbeschwerde auf einen Feststellungsantrag, müssen nicht in eine Sprache übersetzt werden, die der Betroffene verstehen kann, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. März 2023 (Az. XIII ZB 22/22). Gemäß § 184 S. 1 GVG sei die Gerichtssprache deutsch, und müssten sich sprachunkundige Verfahrensbeteiligte selbst um eine Übersetzung kümmern, was auch nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoße. Ein Betroffener sei nach seiner Entlassung aus der Haft in der Lage, sich selbst um eine Übersetzung zu kümmern, wie er dies grundsätzlich in Bezug auf sämtlichen Schriftverkehr mit deutschen Gerichten und Behörden zu tun habe.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (Az. 4289/21), A.C. u. M.C. gg. Frankreich die neuntägige Inhaftierung eines siebeneinhalb Monate alten Kindes mit seiner Mutter in französischer Dublin-Überstellungshaft als mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar betrachtet. Die Dauer der Inhaftierung habe bezüglich des Kindes und seiner Mutter zu einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und bezüglich des Kindes außerdem zu einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 EMRK geführt.
Die Entscheidung ist unter anderem deswegen lesenswert, weil Richterin Elósegui in einem Sondervotum einerseits den Versuch unternimmt, die Dogmatik des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK im Fall der Inhaftierung eines Elternteils mit seinem Kind zu schärfen. Sie schlägt vor, weniger an die „untrennbaren Bindungen zwischen der Mutter und ihrem Kind und die Emotionen, die sie teilen“ anzuknüpfen, sondern stattdessen auf das Kindeswohl abzustellen, das unter anderem in der UN-Kinderrechtskonvention als Maßstab verwendet wird. Andererseits fällt das Sondervotum mit der wenigstens sonderbaren Argumentation auf, dass die Inhaftierung der Mutter das Ergebnis ihres eigenen Fehlverhaltens sei, nämlich ihrer Weigerung, den Überstellungsflug anzutreten. Sie könne darum vom Staat keine Haftbedingungen verlangen, die hohen Standards entsprechen, was in Bezug auf die von ihr behauptete Verletzung von Artikel 3 EMRK umso mehr gelten müsse.
In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 (Az. 2 StR 232/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist, wenn die betroffenen Ausländer nicht unerlaubt eingereist sind. Im entschiedenen Verfahren seien die ukrainischen Staatsangehörigen rechtmäßig eingereist, weil sie für Kurzaufenthalte und bei Vorliegen eines biometrischen Reisepasses vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren. Die bereits bei der Einreise bestehende Absicht, in Deutschland eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ändere nichts an der zunächst legal erfolgten Einreise.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 16. Februar 2023 (Az. 1 C 19.21) veröffentlicht, in dem es um die Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger im Asylverfahren ging und zu dem das BVerwG am 16. Februar 2023 bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht hatte.
Mit Beschluss vom 22. März 2023 (Az. 1 B 67.22) hat das BVerwG die Revision des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 7. Juli 2022 (Az. A 4 S 3696/21) zugelassen, in dem es um die Frage ging, ob bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien durch Kooperation mit den italienischen Behörden der besondere Versorgungsbedarf dieser Personen sichergestellt werden muss. Der VGH Mannheim hatte dazu festgehalten, dass die Rechtsprechung des BVerwG zur realistischen Rückkehrperspektive bei Prüfung der einem Ausländer bei Abschiebung in den Herkunftsstaat drohenden Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf sogenannte Drittstaatenfälle zu übertragen sei, und dass bei vulnerablen Personen, selbst wenn ihnen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei, vor einer Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt sein müsse, dass ihr besonderer Versorgungsbedarf dort gewährleistet sei. Das BVerwG will im Revisionsverfahren klären, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren wird.