Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg berichtet in einer Pressemitteilung vom 19. Mai 2023 über sein Urteil vom 17. Mai 2023 (Az. 3 B 24/22), wonach nur eine der Ehefrauen eines mit mehreren Ehefrauen verheirateten anerkannten Flüchtlings abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz erhalten könne. Das sehen andere Gerichte in Deutschland freilich anders, etwa das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 8. Mai 2020 (Az. 8 A 275/19), wonach bei Bestehen einer Mehrehe weder der Normzweck noch höherrangiges Recht den Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz ausschließen würden. Der Wortlaut des OVG-Urteils ist noch nicht verfügbar, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG aber wegen grundsätzlicher Bedeutung jedenfalls zugelassen.
Einmal abgesehen davon, dass sich aus dem Normzweck des Familienflüchtlingsschutzes nun beim besten Willen nicht erschließt, warum nur eine von mehreren Ehefrauen schutzbedürftig sein soll, kann man doch auf die Ausführungen des OVG unter anderem in Hinblick darauf gespannt sein, welche der Ehefrauen denn vom Familienflüchtlingsschutz profitieren soll.