Die bloße Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote für die Abschiebung in einen anderen Dublin-Staat vorliegen, stellt noch keine Feststellung dar, dass die Ausreise in diesen Dublin-Staat „rechtlich und tatsächlich möglich“ ist, meint das Sozialgericht Heilbronn in seinem Beschluss vom 22. September 2025 (Az. S 15 AY 1887/25 ER), zu dem es auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat. Das Erfordernis der nach der Feststellung des Bundesamts rechtlich und tatsächlich möglichen Ausreise beziehe sich kumulativ auch auf die freiwillige Ausreise der betroffenen Person in den für die Durchführung des Asylverfahrens an sich zuständigen Staat. Es sei zwar ein Widerspruch, dass eine solche freiwillige Ausreise im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht ohne Weiteres möglich sei, das Gericht sehe sich aber an einer teleologischen Auslegung von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG gehindert, da Grenze der Auslegung der Wortlaut der Norm sei.
Das sehen andere Sozialgerichte im Ergebnis ähnlich, etwa Mitte Juni 2025 das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
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