Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Herausgabe eines von der Ausländerbehörde nach § 50 Abs. 5 AufenthG in Verwahrung genommenen Reisepasses liegt wegen der damit angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur dann vor, wenn der Ausländer das Entstehen schwerer und unzumutbarer, später nicht wieder gut zu machender Nachteile durch die fortdauernde Verwahrung des Reisepasses glaubhaft macht, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 15. August 2024 (Az. 2 M 66/24). Insbesondere werde ein Reisepass nicht zur Eröffnung eines Bankkontos in Deutschland benötigt, außerdem komme bei Einbehaltung des Passes oder Passersatzes gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthV die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Darüber hinaus genügten Ausländer selbst in den Fällen, in denen keine Duldungsbescheinigung ausgestellt wird, ihrer Ausweispflicht nach § 48 AufenthG jedenfalls bereits dadurch, dass ihnen eine Bescheinigung über die Verwahrung nach § 50 Abs. 5 AufenthG zur Verfügung gestellt werde.
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