An einer gewissen Relativierung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (Rs. C-753/22) zur „schwachen Bindungswirkung“ einer Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 150) versucht sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (Az. 15a K 1766/22.A). Zwar bestehe bei einer vorherigen Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat eine Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen EU-Staats einzuleiten, ein solcher Informationsaustausch könne jedoch in Einzelfällen unterbleiben. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Unterlagen des anderen EU-Staats, sofern sie noch vorhanden sein sollten, im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet erschienen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Deutschland maßgeblich zu vervollständigen. Dies komme in Betracht, wenn dem Ausländer in dem anderen EU-Staat der subsidiäre Schutzstatus jedenfalls vor einem erheblichen Zeitraum zuerkannt worden sei und er nach seinen Angaben während des gesamten Verfahrens in Deutschland keine individuellen Verfolgungsgründe und keine individuellen Umstände für einen ernsthaften Schaden vorgetragen sowie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, solche auch nicht im früheren Verfahren im anderen Mitgliedstaat geäußert zu haben.
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