Informelle Bekanntgabe eines Aufnahmebescheids

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2025 (Az. OVG 3 S 113/25) davon aus, dass ein Resettlement-Aufnahmebescheid gemäß § 23 AufenthG auch anders als durch Aushändigung des schriftlichen Bescheids bekanntgegeben und damit wirksam werden kann, und hat die Bundesregierung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der sich in Kenia aufhaltenden Klägerin die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. In der Behördenakte befinde sich ein unterschriebener und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Aufnahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dieser Bescheid sei der Antragstellerin zwar nicht ausgehändigt worden, jedoch könne ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch in anderer Weise, etwa durch konkludentes Verhalten, erlassen und auch bekanntgegeben werden.

In dem Verfahren seien für die Antragstellerin ein Visumverfahren und ein Verfahren zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer eingeleitet worden, sei eine Gesundheitsprüfung durchgeführt worden und hätte die Antragstellerin an einem kulturellen Vorbereitungskurs für eine Aufnahme in Deutschland teilnehmen können. Dies hätte sie nur so verstehen können, dass die Aufnahmeentscheidung schon zu ihren Gunsten getroffen worden sei. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung jedenfalls dadurch erfolgt, dass der Antragstellerin ein Flugplan übermittelt wurde, wonach sie am 8. Mai 2025 von Nairobi nach Deutschland geflogen werden sollte, und sie zu diesem Zweck Anfang Mai nach Nairobi geflogen worden sei. Die Mitteilung des Flugplans verbunden mit detaillierten Anweisungen zum mitzuführenden Gepäck und der nachfolgende Transfer nach Nairobi hätten nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nur als Mitteilung der verbindlichen Entscheidung über die Aufnahme in Deutschland verstanden werden können.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg argumentiert durchaus kreativ, wenn es die Bekanntgabe des Aufnahmebescheids begründet. In dem Verfahren ging es um eine aus dem Südsudan stammende chronisch kranke Frau und ihre Familienangehörigen, die Anfang Mai 2025 in Nairobi auf den Flug nach Deutschland warteten, bevor der Flug aus bekannten politischen Gründen kurzfristig abgesagt wurde. Dem Beschluss ist eine weite Verbreitung zu wünschen, wie dies etwa bereits hier geschieht.

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ISSN 2943-2871