Das Oberverwaltungsgericht Greifswald geht in seinem Urteil vom 17. Juni 2024 (Az. 4 LB 215/20 OVG) davon aus, dass bei drohender Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitsbehörden regelmäßig interner Schutz in anderen Landesteilen Russlands zugänglich ist, so dass Betroffene keine Anerkennung als Flüchtling erreichen können. Die Macht der tschetschenischen Sicherheitskräfte sei außerhalb Tschetscheniens formal und faktisch durch den Herrschaftsanspruch der föderalen russischen Sicherheitsbehörden eingeschränkt, die sich zum Teil weigerten, mit den tschetschenischen Behörden zusammenzuarbeiten. Es sei darum nach wie vor davon auszugehen, dass Personen aus Tschetschenien in anderen Landesteilen Russlands internen Schutz in Anspruch nehmen könnten, solange sie nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten seien und solange daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen sei, und solange ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung hätten und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen würden.
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