In seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 2 BvR 885/25), über den es auch in einer Pressemitteilung berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise nach Deutschland stattgegeben, um die Trennung von seinen Eltern zu beenden. Das in Deutschland geborene Kind war mit seinen legal in Deutschland lebenden jordanischen Eltern zeitweise nach Jordanien gereist, beim Versuch der Rückreise nach Deutschland wurde dem Kind die Beförderung verweigert, weil es nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltstitels sei. Ein daraufhin gestellter Visumantrag des Kindes wurde unter Berufung auf Sicherheitsbedenken gegen den Aufenthalt der Eltern abgelehnt, über deren Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel noch nicht entschieden worden war; Eilanträge des Kindes beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seinem Beschluss, dass Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) „möglicherweise nicht hinreichend erfasst“ hätten, und hat die Bundesrepublik zur Gestattung der Einreise des Kindes verpflichtet, da es durch die fortdauernde Verweigerung der Einreise angesichts seines Alters von noch nicht einmal zwei Jahren erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, während sein Aufenthalt in Deutschland auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern begrenzt wäre.
Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist kurz ausgefallen und erläutert leider nicht, mit welcher Begründung die Instanzgerichte die Eilanträge des Kindes abgelehnt haben. Stattdessen wird immerhin berichtet, dass die deutsche Botschaft den Visumantrag des Kindes zunächst und „offensichtlich versehentlich“ auch mit dem Vorliegen eines in § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG geregelten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gerade mit Bezug auf das (nicht zweijährige) Kind abgelehnt hatte.
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