Im Falle einer staatenlosen palästinensischen Familie, die vor ihrer Ausreise immer in Libyen gewohnt habe und in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, seien die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn sie in Libyen für eine Übergangszeit auf Unterstützung durch weitere Familienmitglieder zählen könne, so das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. 5 A 478/19.A). Außerdem, so das OVG, sei ein in Hinblick auf eine chronische Erkrankungen bestehender fortlaufender medizinischer Prüfungsbedarf für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht relevant, wenn derzeit keine Therapieindikation bestehe. Das OVG führt ungewollt treffend aus, dass eine „Zukunftsperspektive für Kinder und Jugendliche [..] nicht zu den durch Art. 3 EMRK gewährleisteten elementarsten Bedürfnissen“ gehöre.
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