Das Kindeswohl und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der EU-Rückführungsrichtlinie können als inlandsbezogene Aspekte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen, meint das Bundesverwaltungsgericht in mehreren noch nicht im Volltext vorliegenden Urteilen vom 22. Mai 2025 (Az. 1 C 4.24 u.a.), über die es in einer Pressemitteilung vom selben Tag berichtet. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohten. Kindeswohl und familiären Bindungen seien, wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen, in dem von der EU-Rückführungsrichtlinie allein erfassten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen, nicht jedoch im Rahmen einer Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG.
Was genau das Bundesverwaltungsgericht sagen will, ist ohne Lektüre des noch nicht vorliegenden Volltexts der Urteile schwer zu sagen. Was soll es bedeuten, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen „im“ Rückkehrverfahren zu berücksichtigen sind? Das muss ja doch nicht nur wegen des EuGH-Urteils vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22), sondern auch wegen § 34 AsylG und § 59 AufenthG bereits das Verfahren sein, das zum Erlass einer Abschiebungsandrohung führen würde (tendenziell anders wird es wohl hier gesehen). Insofern ginge es letztlich vielleicht nur darum, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG möglich ist, oder ob der steinigere Weg über § 25 Abs. 5 AufenthG gewählt werden muss.
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