Das Verwaltungsgericht Greifswald geht in seinem Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 1 A 1230/25 HGW) davon aus, dass der Abschiebung eines alleinstehenden Mannes nach Afghanistan keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen. Die humanitären Bedingungen vor Ort führten unabhängig vom Vorliegen eines familiären Netzwerks nicht zu einer Situation extremer materieller Not oder zu einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, außerdem gebe es Rückkehrhilfen und Reintegrationsprogramme. In einem Leitsatz führt es aus, dass es nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts sei, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in der Lage sein werde, seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern zu können. Vielmehr trage der Schutzsuchende die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, dass ihm Verelendung drohe, und gehe eine Nichterweislichkeit zu seinen Lasten.
Das Urteil referiert seitenlang über die humanitäre Situation in Afghanistan, ohne daraus jedoch ein Abschiebungsverbot abzuleiten. Stattdessen deutet es eine Beweislastentscheidung an, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass ihm Verelendung drohe (Rn. 77f.). So funktioniert das mit dem Amtsermittlungsgrundsatz aber nicht, weil eine Beweislastentscheidung nur in Betracht kommt, wenn das Gericht ansonsten keine Prognoseentscheidung treffen kann. Eine solche Prognoseentscheidung gibt es auch, nur etwas versteckt (Rn. 228). Insofern hätte es die Ausführungen zur Beweislast gar nicht gebraucht.
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