In seinem Urteil vom 4. August 2021 (Az. 19 B 21.1268) hat der VGH München entschieden, dass im konkreten Verfahren weder ein wegen der Corona-Pandemie zum Erliegen kommender Parteiverkehr in der zuständigen Ausländerbehörde noch eine Grenzschließung ausreichten, um die Unmöglichkeit einer Abschiebung über einen Zeitraum von drei Monaten und damit einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anzunehmen.
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