Beim Nachzug eines sonstigen Familienangehörigen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann nicht nach §§ 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG, 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG davon ausgegangen werden, dass der nachziehende Familienangehörige nach der Einreise einen Anspruch gegen jedes zugelassene private Krankenversicherungsunternehmen hat, im Basistarif versichert zu werden, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. 21 K 526/22 V). Sofern das Bundesverwaltungsgericht das in seinem Urteil vom 18. April 2013 (Az. 10 C 10.12) anders sehe, sei diese Auffassung überholt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch Land- und Oberlandesgerichte legten den Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG teleologisch einschränkend so aus, dass eine derartige Versicherung nur dann in Betracht komme, wenn die zu versichernde Person grundsätzlich auch dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und nicht dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterfalle. Für Personen, die zwar dem Grunde nach dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem zuzuordnen seien, für die aber der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 SGB V greife, gelte im Ergebnis allein die aufenthaltsrechtliche Verpflichtung, die Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Von einer insoweit bestehenden „dritten Säule“ des Krankenversicherungssystems gingen nicht nur die Zivilgerichte, sondern wohl auch das Bundesverfassungsgericht aus.
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