Ein Asylgesuch im Sinne von § 13 AsylG liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 29 L 461/25.A) nicht vor, wenn ein Ausländer sich in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf beruft, wegen seines Gesundheitszustandes nach Deutschland gekommen zu sein, weil er medizinisch behandelt werden wolle. Es handele sich dann um ein Gesuch auf Gewährung von Schutz aus verfolgungsunabhängigen, rein humanitären Gründen und damit sinngemäß um eine Berufung auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Solche Abschiebungshindernisse seien inhaltlich durch die Ausländerbehörde zu prüfen, nicht durch das Bundesamt.
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