In drei Beschlüssen vom 20. Oktober 2025 (Az. XIII ZB 78/22, XIII ZB 81/22 und XIII ZB 86/22) hat der Bundesgerichtshof eine rechtswidrige Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gerügt. § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG sehe ein Anordnungsermessen vor, das das Haftgericht zwingend ausüben müsse, indem es zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung abwäge. Wenn eine solche Abwägung fehle, dann würden die Rechte des Betroffenen verletzt und sei der Gewahrsam rechtswidrig.
Der Bundesgerichtshof hat das schon im Juni 2025 einmal so entschieden, siehe den Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. XIII ZB 7/24), dort Rn. 10. Der Wortlaut von § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG spricht klar davon, dass ein Ausländer in Gewahrsam genommen werden „kann“, aber eben nicht muss. Es ist durchaus unverständlich, warum Haftgerichte sich mit einer aufmerksamen Lektüre des Gesetzestextes offenbar so schwertun.


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