Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn verfügten Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG, wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 27. Februar 2025 (Az. 6 MB 2/25). In dem Verfahren seien die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ausweisung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot streitgegenständlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Maßnahmen die Bemühungen der Ausländerbehörde um eine ggf. notwendig werdende Abschiebung voranbrächten und somit eine in § 80 AsylG genannte „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ darstellten.
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