Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18. August 2021 (Az. OVG 3 S 66/21) entschieden, dass dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Visums für den Familiennachzug nach § 32 Abs. 1, 2 AufenthG nicht an der zwischenzeitlichen Überschreitung der Altersgrenze scheitern würde, keine Eilbedürftigkeit gegeben sei. In einem solchen Fall lasse sich Eilbedürftigkeit nicht aus einem drohenden Rechtsverlust ableiten, weil nach der Rechtsprechung des Gerichts ein solcher Rechtsverlust nicht eintrete.
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