In drei Beschlüssen vom 20. Dezember 2024 (Az. OVG 3 S 158/24), 7. Januar 2025 (Az. OVG 3 S 2/25) und vom 13. Januar 2025 (Az. OVG 3 S 3/25) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Geschwisterkind bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG oder gar gemäß § 22 S. 1 AufenthG hat, um gemeinsam mit seinen Eltern, denen gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Kind erteilt wurden, in das Bundesgebiet einzureisen, wenn die Visa der Eltern aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit des im Bundesgebiet lebenden Kindes alsbald auslaufen. Allein die Möglichkeit, dass ein Elternteil nach seiner Einreise Asyl beantragen werde und dann das Geschwisterkind ein Recht auf Einreise hätte, begründe keine atypische Situation, die die vorzeitige Einreise des Geschwisterkindes rechtfertige. Der Gesetzgeber halte eine Trennung von Geschwistern vielmehr für grundsätzlich hinnehmbar, weil er einen Geschwisternachzug in § 36a AufenthG, wie auch sonst in §§ 27 ff. AufenthG, gerade nicht vorgesehen habe, sondern ihn gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte ermögliche.
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