Das Verwaltungsgericht Bremen äußert sich in seinen beiden Urteilen vom 16. Februar 2024 (Az. 3 K 320/22 und 3 K 2458/22) zu den Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung, wenn Schutzsuchende aus Afghanistan Familienangehörige haben, die sich noch in Afghanistan aufhalten, früher für die Sicherheitskräfte tätig waren und von den Taliban gesucht oder verfolgt werden. Wenn solche Familienangehörige von den Taliban gesucht würden (so der Sachverhalt im Verfahren 3 K 320/22), sei davon auszugehen, dass Schutzsuchenden durch die Taliban eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt werde und flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlungen drohten, weil die Taliban Familienangehörige gesuchter Personen häufig als Druckmittel verwendeten. Darauf, ob die Schutzsuchenden einer bestimmten sozialen Gruppe zugeordnet werden könnten, käme es dabei nicht an. Wenn solche Familienangehörige von den Taliban jedoch bereits gefasst und inhaftiert worden seien (so der Sachverhalt im Verfahren 3 K 2458/22), sei ein Verfolgungsinteresse der Taliban, etwa gemäß dem Prinzip der Sippenhaft, nicht mehr ersichtlich.
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