Ein Zweitantrag darf nur dann als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylantrags das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat bereits bestandskräftig abgeschlossen war, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C‑123/23 und C‑202/23); werde ein Asylverfahren wegen einer angenommenen stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags eingestellt, so sei es erst dann bestandskräftig abgeschlossen, wenn es nicht mehr wiedereröffnet werden könne. Zum gleichen Ergebnis kommt übrigens das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 (Az. 22 L 2285/24.A), das solche in Deutschland gestellten Anträge als Erstanträge behandeln will, d.h. weder als Zweit- noch als Folgeanträge.
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