In seinem auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden zurückgehenden Urteil vom 25. Mai 2023 (Rs. C-364/22) hält der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung für Folgeverfahren mit Europarecht vereinbar, wenn es darum geht, dass ein erneuter Asylantrag eines Ausländers trotz einer zwischenzeitlichen Rückkehr in sein Heimatland als Folgeantrag behandelt wird. Die Tatsache, dass sich der Antragsteller vor der Stellung eines Folgeantrags in seinem Herkunftsland aufgehalten habe, könne zwar einen Einfluss auf die gebotene Gefahrenbeurteilung und damit auf die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes haben. Der bloße Umstand jedoch, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland erfolgt sei, bedeute jedoch noch nicht unbedingt, dass „neue Umstände oder Erkenntnisse“ im Sinne von Art. 40 EU-Asylverfahrensrichtlinie vorlägen. Dass es sich bei dem Folgeantrag um einen „neuen Antrag“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Dublin‑III-Verordnung handele, sei eine davon unabhängige Frage.
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