Die Bundespolizei bleibt auf den Kosten für eine im Jahr 2012 gescheiterte Dublin-Zurückschiebung nach Polen sitzen, sagt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. August 2023 (Az. 1 B 17.23), in dem es eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2023 (Az. OVG 6 B 12/22) zurückgewiesen hat. Beide Entscheidungen sind wegen der ausführlichen Darstellungen der Voraussetzungen für eine Kostenhaftung bei gescheiterten Dublin-Überstellungen lesenswert. Inhaltlich ging es in der Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem darum, ob das OVG einen Beweisantrag der Bundespolizei als unzulässigen Ausforschungsbeweis zurückweisen durfte (durfte es), ob es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, aus „umfangreichen Passagen“ seiner Entscheidungen einen in der Nichtzulassungsbeschwerde in den Blick genommenen Rechtssatz herauszufiltern (ist es nicht), ob Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts (hier: der Dublin-II-Verordnung) einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen können (regelmäßig nicht) und ob in einem Revisionsverfahren auch solche Rechtsfragen klärungsfähig sind, die die Vorinstanz gar nicht entschieden hat (sind sie nicht).
Schreibe einen Kommentar