Kein Kostenbescheid nach gescheiterter rechtswidriger Dublin-Zurückschiebung

Die Bundespolizei bleibt auf den Kosten für eine im Jahr 2012 gescheiterte Dublin-Zurückschiebung nach Polen sitzen, sagt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. August 2023 (Az. 1 B 17.23), in dem es eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2023 (Az. OVG 6 B 12/22) zurückgewiesen hat. Beide Entscheidungen sind wegen der ausführlichen Darstellungen der Voraussetzungen für eine Kostenhaftung bei gescheiterten Dublin-Überstellungen lesenswert. Inhaltlich ging es in der Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem darum, ob das OVG einen Beweisantrag der Bundespolizei als unzulässigen Ausforschungsbeweis zurückweisen durfte (durfte es), ob es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, aus „umfangreichen Passagen“ seiner Entscheidungen einen in der Nichtzulassungsbeschwerde in den Blick genommenen Rechtssatz herauszufiltern (ist es nicht), ob Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts (hier: der Dublin-II-Verordnung) einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen können (regelmäßig nicht) und ob in einem Revisionsverfahren auch solche Rechtsfragen klärungsfähig sind, die die Vorinstanz gar nicht entschieden hat (sind sie nicht).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871