Kein Outsourcing menschenrechtlicher Schutzpflichten

Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann und Zoe Emilia Robertshaw erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.

In seiner Entscheidung vom 27. November 2025 (A.A. gegen Australien, Doc. CAT/C/83/D/1079/2021) hat der UN-Antifolterausschuss festgestellt, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen „Offshore“-Einrichtung in Papua-Neuguinea und darauffolgend auf dem australischen Festland – nicht vor Misshandlung geschützt und damit seine Verpflichtungen aus der UN-Antifolterkonvention verletzt hat.

Die Entscheidung betrifft einen iranischen Asylsuchenden, welcher 2013 mit dem Boot die Weihnachtsinseln in Australien erreichte. Statt seinen Asylantrag in Australien zu prüfen, überstellten ihn australische Behörden in ein „Regional Processing Center“ auf Manus in Papua-Neuguinea, also auf Staatsgebiet außerhalb Australiens, wo er über einen Zeitraum von rund drei Jahren inhaftiert war. Zur medizinischen Behandlung wurde er anschließend auf australisches Festland gebracht, dort allerdings trotz seines schweren körperlichen und psychischen Zustands fast drei Jahre lang in Einwanderungshaft festgehalten.

Der Beschwerdeführer legte beim Antifolterausschuss Beschwerde ein und machte geltend, Australien habe ihn während seiner langandauernden Inhaftierung auf Manus nicht wirksam vor menschenrechtswidriger Behandlung geschützt. Insbesondere trug er vor, dort gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, die nicht wirksam durch Australien untersucht worden seien. Australien bestritt demgegenüber seine Verantwortlichkeit und brachte vor, keine effektive Kontrolle über die Haftzentren in Papua-Neuguinea auszuüben, sodass ihm keine Menschenrechtsverletzungen zugerechnet werden könnten.

Die zunächst zentrale Frage der Entscheidung war daher die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere ob die geltend gemachten Menschenrechte wegen der Extraterritorialität überhaupt anwendbar waren. Der Antifolterausschuss stellte zunächst klar, dass Australien ungeachtet der Externalisierung der Haftzentren nach Papua-Neuguinea aufgrund seiner faktischen und effektiven Kontrolle für die Einhaltung der Menschenrechte vor Ort verantwortlich bleibt. Dabei stützte er sich auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 zur Auslegung von Art. 2 CAT, in der er das Kriterium der faktischen und effektiven Kontrolle als maßgeblich für die Anwendbarkeit der Konvention heranzieht.[1]

Im konkreten Fall bejahte der Ausschuss eine solche effektive Kontrolle insbesondere aufgrund der Finanzierung und administrativen Steuerung der Haftzentren in Manus durch Australien. Zudem war Australien an der Überwachung der Zentren beteiligt und entschied über die Auswahl der Unternehmen, die unter anderem für Bau, Sicherheit und Gesundheitsversorgung zuständig waren.

In der Sache stellte der Antifolterausschuss fest, dass die Kombination aus den harten Haftbedingungen auf Manus, der Ungewissheit durch die Haftverlängerung in Australien und den unzureichenden Schutz vor Gewalt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT darstellt, der vor Misshandlungen im Amt schützt. Australien habe damit seine Verpflichtung verletzt, diese Rechte nicht nur innerhalb seines Staatsgebiets, sondern in allen Gebieten zu schützen, über die es Hoheitsgewalt oder effektive Kontrolle ausübt.

Die Entscheidung des Antifolterausschusses ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Sie stellt zwar an sich Australiens Konzept der „Offshore“-Zentren, welches 2012 als Externalisierungsstrategie gegen Schutzsuchende, die über den Seeweg nach Australien einreisen, eingeführt wurde, nicht komplett infrage. In Bezug auf die Frage der extraterritorialen Jurisdiktion stimmt der Antifolterausschuss mit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses[2] überein, der auch das Prinzip der faktischen oder effektiven Kontrolle für die staatliche Verantwortlichkeit zugrunde legt und betont einmal mehr, dass der australische Staat sich auf diese Weise nicht seiner menschenrechtlichen Verpflichtungen entledigen kann. Besonders die langen und harten Haftbedingungen werden schon seit Einführung der Zentren kritisiert.[3]

Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Vorhaben zur Auslagerung von Asylverfahren in sogenannte sichere Drittstaaten auch in Europa von Bedeutung.[4] So soll es durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Zukunft möglich sein, Antragstellende entsprechend dem – bislang gerichtlich gescheiterten – Ruanda-Modell des Vereinigten Königreichs zur Durchführung des Asylverfahrens allein auf Grundlage von Abkommen in sog. „sichere“ Drittstaaten zu überstellen. Ferner soll die EU-Externalisierungspolitik wohl durch sog. „Place-of-safety-arrangements“ ausgebaut werden, so ein bislang unter Verschluss gehaltenes Ratsdokument, welches Statewatch kürzlich veröffentlichte.[5] Der Vorschlag lässt dabei zwei Modelle zu. Einerseits das Italien-Albanien-Modell, bei dem die Asylverfahren durch den EU-Mitgliedstaat im Drittstaat durchgeführt werden.[6] Dieses ist allerdings gerichtlich umstritten und wird zeitnah vom EuGH beurteilt. Andererseits das australische Offshore-Modell, bei dem die Asylverfahren vollständig vom Drittstaat übernommen werden.

Solchen Vorhaben setzt die Entscheidung des Antifolterausschusses klare Grenzen: Die Entscheidung macht deutlich, dass Staaten ihre völkerrechtliche Verantwortung für den Schutz vor Folter und menschenrechtswidriger Behandlung nicht durch die räumliche oder institutionelle Verlagerung von Haft- und Asylstrukturen umgehen können. Menschenrechtliche Schutzpflichten bestehen fort, sobald ein Staat faktische Kontrolle ausübt, unabhängig davon, ob die betroffenen Einrichtungen innerhalb oder außerhalb seines Staatsgebiets liegen.[7]


[1] Antifolterausschuss, General Comment Nr. 2 zur Umsetzung des Art. 2 CAT von 2008, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/konvention-gegen-folter-cat.

[2] Menschenrechtsausschuss, Auffassung vom 22.1.1025 – CCPR/C/142/D/3663/2019, Nabhari gg. Australien; 23.1.2025 – CCPR/C/142/D/2749/2016, M.I. u.a. gg. Australien, siehe den Beitrag Auslagerung von Migrationskontrolle menschenrechtlich irrelevant im HRRF-Blog.

[3] Vgl. Pressemitteilung von UNHCR vom 13.10.2018, https://bit.ly/45znxj1; Pressemitteilung von der UN vom 18.06.2019, https://bit.ly/3ObcUNi; Pressemitteilung von der UN vom 11.11.2014, https://bit.ly/3ZaOZQu; Antifolterausschuss, Auffassung vom 9.1.2014 – CAT/C/AUS/4-5, Fünfter Bericht über Australien.

[4] Pauline Endres de Oliveira, Asylmagazin 9/2024, S. 326 ff. zur Verantwortungsauslagerung im Rahmen des Konzepts „sicherer Drittstaaten“: https://tinyurl.com/3we4kvn6.

[5] Statewatch, The EU’s “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, https://www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.

[6] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, https://odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.

[7]Jorge Contesse in Pressemitteilung von der UN vom 14.1.2026, https://bit.ly/3NK8aOB.

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ISSN 2943-2871