Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält es in seinem Beschluss vom 7. November 2024 (Az. A 12 S 1230/24) für möglich, dass ein zur Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil führender Begründungsmangel im Einzelfall dann vorliegen kann, wenn das Verwaltungsgericht zwar eine umfangreiche Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt hat, in den Entscheidungsgründen jedoch lediglich pauschal auf die Erkenntnismittelliste verweist. Ein umfassender Verweis „unter Berücksichtigung der Erkenntnismittellage“ könne unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr rational nachvollziehbar sein und damit die Voraussetzung für eine Nichtbegründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO erfüllen.
Schreibe einen Kommentar