Der Verwaltungsgerichtshof Kassel berichtet in einer Pressemitteilung vom 30. Oktober 2025 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom 29. Oktober 2025 (Az. 2 A 1578/25.A), wonach eritreischen Staatsangehörigen, die in Eritrea mit der Einberufung zum Nationaldienst rechnen müssen, aber durch die Abgabe einer Reueerklärung Diaspora-Status erhalten können, kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Zwar drohe im militärischen Teil des Nationaldienstes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, einer solchen Einberufung könne man sich aber durch Erlangen des Diaspora-Status entziehen; die Abgabe einer Reueerklärung sei zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Es war jetzt eine Zeit lang etwas ruhiger in der deutschen Rechtsprechung, wenn es um den eritreischen Nationaldienst und um Reueerklärungen ging, zuletzt hatten wir hier im Februar 2025 vom Oberverwaltungsgericht Hamburg berichtet. Aus welchem Grund genau der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen hat, ist noch nicht bekannt, mein Tipp wäre, dass es die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens war (so hatte es im Februar 2024 auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz gehandhabt).


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