Das Oberverwaltungsgericht Münster berichtet in einer Pressemitteilung vom 22. Juli 2024 über sein Urteil vom 16. Juli 2024 (Az. 14 A 2847/19.A), in dem es entschieden hat, dass in Syrien für Zivilpersonen keine ernsthafte und individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mehr besteht. Insbesondere fänden zwar etwa in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits statt und verübe der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung, die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichten jedoch kein solches Niveau mehr, dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssten, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden.
Das Urteil hat ein lebhaftes Medienecho hervorgerufen (siehe etwa hier, hier, hier und hier), eignet sich aber vielleicht gerade nicht so sehr als Leitentscheidung, weil der Kläger in dem Verfahren schon wegen von ihm begangener Straftaten von der Schutzgewährung ausgeschlossen war. Außerdem bedeutet es nicht, dass nun mit Abschiebungen nach Syrien zu rechnen ist, auch wenn diese Forderung als Reaktion auf das Urteil aus bestimmten Kreisen fast schon reflexhaft erhoben wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Schreibe einen Kommentar