Kein subsidiärer Schutz nach Flucht aus Libyen

Das Verwaltungsgericht Berlin meint in zwei Urteilen vom 6. Oktober 2022 (Az. 19 K 511/20 A und 19 K 347/20 A), dass „noch“ von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen auszugehen sei, aus dem jedoch für die Kläger in beiden Verfahren keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt resultiere. Das mit dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen sieht etwa das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 27. April 2022 (Az. 5 A 619/15.A) anders, der nach dessen Ansicht nicht vorliegen soll.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Dublin und die Drittstaaten

    Zuletzt aktualisiert am

    Im großen HRRF-Jahresrückblick 2025 hatte ich kurz vor Weihnachten 2025 behauptet, dass Griechenland die Türkei seit März 2025 nicht mehr als sicheren Drittstaat für Schutzsuchende aus bestimmten Herkunftsstaaten betrachten würde. Ich wurde darauf hingewiesen, dass das so nicht stimme, weil…

  • Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)

    Zuletzt aktualisiert am

    Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Bundestag in den kommenden Wochen die beiden deutschen Umsetzungsgesetze zur GEAS-Reform von 2024 verabschieden wird, nämlich das GEAS-Anpassungsgesetz, und, gemeinsam mit dem Bundesrat, das GEAS-Anpassungsfolgengesetz. Diese Umsetzung wird zu umfangreichen Änderungen unter anderem…

  • GEAS-Reform 2024

    Zuletzt aktualisiert am

    Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen. Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft…

ISSN 2943-2871