Das Verwaltungsgericht Berlin meint in zwei Urteilen vom 6. Oktober 2022 (Az. 19 K 511/20 A und 19 K 347/20 A), dass „noch“ von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen auszugehen sei, aus dem jedoch für die Kläger in beiden Verfahren keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt resultiere. Das mit dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Libyen sieht etwa das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 27. April 2022 (Az. 5 A 619/15.A) anders, der nach dessen Ansicht nicht vorliegen soll.
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