In allen Fällen, in denen geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefahren grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes fallen, liegt ein materieller Asylantrag vor und ist der Ausländer zwingend auf das Asylverfahren beim Bundesamt zu verweisen, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 29. August 2025 (Az. 6 O 2/24). Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde könne es nur für solche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geben, in denen eine drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht von einem für den subsidiären Schutz zwingend erforderlichen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3, § 3c AsylG ausgehe, was im entschiedenen Verfahren jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Klare Leseempfehlung für diesen Beschluss, der die diversen nicht so einfach verständlichen Entscheidungen des Gesetzgebers bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Ausländerbehörde und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gut erklärt. Um das sogenannte Trennungsprinzip bei der Beantragung verschiedener Arten von Aufenthaltstiteln geht es auch noch.
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