Kein unbedingter Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe

Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, um ihn von Gerichtsgebühren zu entlasten, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Verfahrensbevollmächtigten anfallen, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az. XIII ZB 84/22). Wolle der Betroffene das Risiko vermeiden, für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung die Kosten für die Aktenübersendung zu tragen, die mit der Prüfung der Erfolgsaussicht durch einen rechtlichen Beistand im Hinblick auf einen möglichen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden seien, so stehe es ihm gegebenenfalls frei, für diese Prüfung Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu beantragen. Werde Beratungshilfe gewährt, könne der Rechtsanwalt die für die Aktenübersendung angefallenen Kosten ebenfalls von der Staatskasse ersetzt verlangen.

Hintergrund des Beschlusses ist der Umstand, dass es keine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gibt. Wer also ein Kostenrisiko vermeiden will, muss den vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Weg über die Beratungshilfe gehen, der freilich in Hamburg und Bremen nicht funktioniert (siehe § 12 Abs. 1 BerHG).

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ISSN 2943-2871