Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 23. September 2024 (Az. 19a L 1394/24.A), wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folge, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssten, die bei Vorliegen eines der genannten Dokumente nicht bestehen würden. Stehe hingegen die Identität und Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden trotz der Vernichtung der Identitäts- und Reisedokumente fest, könne sein Asylantrag regelhaft auf seine einfache Begründetheit hin geprüft werden.
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