Kein Visum für ehemalige afghanische Ortskraft

Viel Pressearbeit vom OVG Berlin-Brandenburg in dieser Woche. Eine Pressemitteilung vom 4. Juni 2025 berichtet über die Klage einer ehemaligen afghanischen Ortskraft auf Visumerteilung, die das Oberverwaltungsgericht mit (noch nicht vorliegendem) Urteil vom selben Tag (Az. 6 B 4/24) abgewiesen hat. Klage bereits unzulässig, weil die Ortskraft schon keinen Visumantrag gestellt habe, sondern im Ortskräfteverfahren nur per E-Mail eine Gefährdung angezeigt habe, was den Visumantrag nicht ersetzen konnte. Abgesehen davon befinde allein die Bundesregierung im Rahmen ihres weiten politischen Entscheidungsspielraums über eine Aufnahme gemäß § 22 S. 2 AufenthG und hätten Ortskräfte kein Recht auf Aufnahme.

Die Aufnahme ehemaliger Ortskräfte als Gnadenakt, sozusagen, weil der behördeninterne politische Meinungsbildungsprozess keine nach außen wirkende Verwaltungspraxis darstellt, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen könnte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das offenbar teilweise anders gesehen (Urteil vom 26. Februar 2024, Az. 33 K 127/22 V). Dieses Urteil habe ich nicht gefunden, dafür aber einen Beschluss vom 25. August 2021 (Az. 10 L 285/21 V) aus einem anderen Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht mit einer Selbstbindung der Verwaltung argumentiert hat, der das Ermessen für die Entscheidung über eine Aufnahme auf Null reduziert habe. Ohne Kenntnis der konkreten Umstände des jetzt entschiedenen Verfahrens: Es wurde bereits im August 2022 konstatiert, dass „eines der Hauptprobleme des Ortskräfteverfahrens [..] dessen unklare Rechtsnatur ist“.

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ISSN 2943-2871