In allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt wird und bei denen alle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegen, ist die Durchführung eines Visumverfahrens nicht zumutbar, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. 12 S 1070/24). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne es bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter keinen Umständen auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG ankommen, da eine solche Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund eines im Inland gestellten Antrags erteilt werden könne. Sofern eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet und Anwesenheit im Herkunftsstaat zumutbar sei, sei auch die Ausreise nicht deswegen rechtlich unmöglich und demnach der Tatbestand der Vorschrift bereits nicht erfüllt.
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