Allein aus dem Umstand, dass ein Schutzberechtigter innerhalb Deutschlands unbekannt verzogen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Schutzberechtigte den ihm gewährten Schutz nicht mehr benötigt und diesen offensichtlich auch nicht weiter in Anspruch nehmen will, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 15. November 2023 (Az. 10 A 2641/23). Es gebe auch keine Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass aus vergeblichen Bemühungen einer Ausländerbehörde um Kontaktaufnahme zu folgern sein solle, dass der Schutzberechtigte frewillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei.
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