Die durch einen ablehnenden Bescheid erloschene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG lebt durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. August 2024 (Az. OVG 6 S 32/24, OVG 6 M 63/24). Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage gegen die ablehnende Bescheidung dazu führe, dass deren Vollziehbarkeit gehemmt sei. Die Frage scheint umstritten zu sein, anderer Ansicht ist etwa der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 11. Mai 2021 (Az. 11 S 2891/20).
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