Führt die zuständige Behörde in einem Haftantrag zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft lediglich abstrakt aus, in welchem Zeitraum eine Passersatzbeschaffung (erfahrungsgemäß) möglich sei, mache dies den Haftantrag unzulässig, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 35/20). Der Haftantrag müsse Ausführungen dazu enthalten, was für den von dem Haftantrag Betroffenen konkret gelte, jedenfalls bei einer beantragten Haftdauer von zwei Monaten für eine Abschiebung in die Türkei. Der BGH führt mit diesem Beschluss seine ständige Rechtsprechung zum erforderlichen Detaillierungsgrad von Haftanträgen fort.
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