Kein zulässiger Haftantrag bei nur abstrakten Ausführungen der Behörde zur Haftdauer

Führt die zuständige Behörde in einem Haftantrag zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft lediglich abstrakt aus, in welchem Zeitraum eine Passersatzbeschaffung (erfahrungsgemäß) möglich sei, mache dies den Haftantrag unzulässig, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 35/20). Der Haftantrag müsse Ausführungen dazu enthalten, was für den von dem Haftantrag Betroffenen konkret gelte, jedenfalls bei einer beantragten Haftdauer von zwei Monaten für eine Abschiebung in die Türkei. Der BGH führt mit diesem Beschluss seine ständige Rechtsprechung zum erforderlichen Detaillierungsgrad von Haftanträgen fort.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871