Kein Zweitantrag bei noch laufendem Asylverfahren im Drittstaat

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist und damit ein Zweitantrag vorliegt, ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland, meint das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 8. April 2024 (Az. 3 LA 68/21), in dem es den Antrag des beklagten Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in dem Verfahren zurückgewiesen hat. Einer Klärung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Annahme des Vorliegens eines Zweitantrags maßgeblich sei, komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden könne.

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ISSN 2943-2871