Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Az. 29 L 2628/24.A). In dem Verfahren war ein in Griechenland gestellter Asylantrag dort als unzulässig abgelehnt worden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betrachtete einen anschließend in Deutschland gestellten weiteren Asylantrag als Zweitantrag. Das, so das Verwaltungsgericht, sei falsch gewesen.
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