Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 25. November 2021 (Az. 11 A 571/20.A) die Abschiebung eines in Italien subsidiär Schutzberechtigten nach Italien untersagt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, für Italien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Der Schutzberechtigte werde, so das OVG, in Italien seine elementarsten Bedürfnisse nach der Jawo-Rechtsprechung des EuGH („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können, was zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK führen würde. Das OVG führt im Detail aus, wie es zu seiner Bewertung der Aufnahmebedingungen in Italien gelangt ist, zur abweichenden Rechtsprechung des VGH Mannheim hält es dessen Tatsachengrundlagen für entweder falsch interpretiert oder zeitlich überholt. Es ist erstaunlich und begrüßenswert, in welcher Offenheit OVG Münster und VGH Mannheim (unterstützt vielleicht vom VGH München) ihre Bewertungsunterschiede zu den Lebensbedingungen von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in Italien diskutieren; auf eine Fortsetzung darf man gespannt sein.
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