In seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 22 L 17/25.A) weist das Verwaltungsgericht Köln darauf hin, dass bereits eine bevorstehende Heirat zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung führen kann, wenn durch die Heirat familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG familiäre Bindungen entstehen. Außerdem ist das Verwaltungsgericht offenbar der Ansicht, dass § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG, wonach Verwaltungsgerichte über Eilanträge gegen die Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig oder offensichtlich unbegründet innerhalb einer Woche entscheiden müssen, gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstößt und verfassungswidrig ist; zu einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG hat es sich freilich nicht hinreißen lassen.
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