Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält in seinem Beschluss vom 27. Juni 2024 (Az. 4 LA 21/24) die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgeworfene Frage, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet nur gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist, für nicht grundsätzlich bedeutsam und hat die vom Bundesamt beantragte Zulassung der Berufung darum abgelehnt. Die Frage sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt, der in seinem Urteil vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22) allgemein darauf abgestellt habe, ob es zwischen einem Kind und seinen Eltern bzw. innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung kommen würde. Diese Situation könne aber auch eintreten, wenn der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. des betreffenden Familienmitglieds in Deutschland nur gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet sei. Warum, wie das Bundesamt ausgeführt habe, nur ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik berücksichtigungsfähig sein solle, erschließe sich demgegenüber nicht.
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