Ein Haftantrag ist unzulässig, wenn er nicht darlegt, aus welchen Gründen der betroffene Ausländer zweifelsfrei ausreisepflichtig ist, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Juli 2025 (Az. XIII ZB 12/24). Sofern sich eine Ausreisepflicht nicht bereits aus dem Gesetz ergebe, sondern erst aus einem behördlichen Bescheid, so müsse der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten, dabei sei für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden sei.
In dem Verfahren hatte die Ausländerbehörde nicht einmal die Zustellung ihres Bescheids oder wenigstens das Vorliegen einer Zustellungsfiktion behauptet, sondern lediglich die Bestandskraft des Bescheids. Das hielt der BGH für unzureichend, so dass die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft rechtswidrig war.
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