In einem weiteren Beschluss vom 25. Oktober 2022 (Az. XIII ZB 65/20) hat der Bundesgerichtshof Abschiebungshaft in einem Verfahren für rechtswidrig erklärt, in dem gar keine vollziehbare Ausreisepflicht bestanden hatte. Das Beschwerdegericht, so der BGH, hätte sich nicht auf eine fehlerhafte Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verlassen dürfen, sondern hätte das Vorliegen einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung selbst prüfen müssen, die hier nicht vorgelegen hätte. Das BAMF habe lediglich angeordnet, dass im Falle einer hier erfolgten Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens enden solle.
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