Die Frage, welches Land als Herkunftsland anzusehen sei und ob dort eine entsprechende Bedrohung vorliege, sei bloßes Tatbestandsmerkmal der Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, eine auf bestimmte Herkunftsländer beschränkte Zulassung der Berufung sei daher nicht möglich, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 23. November 2021 (Az. A 13 S 2301/19). Dies ist insofern interessant, als dass der VGH selbst, wenngleich ein anderer Senat des Gerichts, zuvor die Berufung derart zugelassen hatte. Der VGH entschied in diesem Verfahren außerdem, dass dann, wenn die Staatsangehörigkeit eines Ausländers trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten nicht aufgeklärt werden, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft subsidiären Schutzes nicht in Betracht komme.
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