Mit Beschluss vom 25. März 2022 (Az. 2 PA 91/21) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden, dass einer Verteilung nach § 15a AufenthG während des Mutterschutzes regelmäßig zwingende Gründe entgegenstehen oder jedenfalls ein Vollstreckungshindernis vorliege, wenn die Mutterschutzzeit noch mehrere Monate andauere.
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