Das gesetzgeberische Ziel des § 25a Abs. 1 AufenthG, wonach der Bezug öffentlicher Leistungen durch einen in Ausbildung befindlichen Jugendlichen während der Ausbildungszeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern nicht entgegenstehen soll, kann nur erreicht werden, wenn der betreffende Jugendliche aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen wird, für die der Lebensunterhalt durch eigenständige Erwerbstätigkeit der Eltern gesichert sein muss, sagt das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 7. November 2023 (Az. 2 A 229/22). Ansonsten liefe die Privilegierung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls teilweise ins Leere, was dem Schutzgedanken des Art. 6 GG widersprechen würde.
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