Das Verwaltungsgericht Hamburg ruft in seinem Beschluss vom 27. Mai 2024 (12 AE 1953/24) mit einem (fälschlicherweise § 34 AsylG statt § 34a AsylG zitierenden) Leitsatz in Erinnerung, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer seinen einzigen im Dublin-Gebiet gestellten Asylantrag zurückgenommen hat, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Ausländers zugestimmt hat. Dies hatte bereits der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (Rs. C-620/10) so entschieden, und zwar mit der Begründung, dass der Hauptzweck eines Dublin-Verfahrens, nämlich die Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, nicht mehr erreicht werden könne.
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